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1. Geltungsbereich
1.1 Diese allgemeinen Bedingungen gelten für Rechtsgeschäfte
zwischen Unternehmen und zwar für die Lieferung von Waren und
sinngemäß auch für die Erbringung von Leistungen.
Für Software gelten vorrangig die Softwarebedingungen herausgegeben
vom Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs,
für Montagen die Montagebedingungen der Starkstrom- und Schwachstromindustrie
Österreichs bzw. die Montagebedingungen der Elektro- und Elektronikindustrie
Österreichs für Elektromedizinische Technik.
1.2 Abweichungen von den in Punkt 1.1 genannten Bedingungen sind
nur bei schriftlicher Anerkennung durch den Verkäufer wirksam.
2. Angebot
2.1 Angebote des Verkäufers gelten als freibleibend.
2.2 Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne
Zustimmung des Verkäufers weder vervielfältigt noch Dritten
zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert
werden und sind dem Verkäufer unverzüglich zurückzustellen,
wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird.
3. Vertragsschluß
3.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer
nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung
oder eine Lieferung abgesandt hat.
3.2 Die in Katalogen, Prospekten u. dgl. enthaltenen Angaben sowie
sonstige schriftliche oder mündliche Äusserungen sind
nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich
auf sie Bezug genommen wird.
3.3 Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des
Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen
Bestätigung.
4. Preise
4.1 Die Preise gelten ab Werk bzw. ab Lager des Verkäufers
ausschließlich Verpackung, Verladung und Umsatzsteuer. Wenn
im Zusammenhang mit der Lieferung Gebühren, Steuern oder sonstige
Abgaben erhoben werden, trägt diese der Käufer. Ist die
Lieferung mit Zustellung vereinbart, so wird diese sowie eine allenfalls
vom Käufer gewünschte Transportversicherung gesondert
verrechnet, beinhaltet jedoch nicht das Abladen und Vertragen. Die
Verpackung wird nur über ausdrückliche Vereinbarung zurückgenommen.
4.2 Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behält
sich der Verkäufer eine entsprechende Preisänderung vor.
4.3 Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen
Preisangebotes. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung
erhöhen, so ist der Verkäufer berechtigt, die Preise entsprechend
anzupassen.
4.4 Bei Reparaturaufträgen werden die vom Verkäufer als
zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und auf Basis
des angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen
und Mehrleistungen, deren Zweckmäßigkeit erst während
der Durchführung des Auftrages zutage tritt, wobei es hiefür
keiner besonderen Mitteilung an den Käufer bedarf.
4.5 Der Aufwand für die Erstellung von Reparaturangeboten oder
für Begutachtungen wird dem Käufer in Rechnung gestellt.
5. Lieferung
5.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden
Zeitpunkte:
a) Datum der Auftragsbestätigung
b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen,
kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen;
c) Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware
zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält.
5.2 Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen
erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Käufer zu erwirken.
Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert
sich die Lieferfrist entsprechend.
5.3 Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen
durchzuführen und zu verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart,
so gilt die Ware spätestens 1 Jahr nach Bestellung als abgerufen.
5.4 Soferne unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige
Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt,
eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern,
verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände;
dazu zählen insbesondere bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche
Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden,
Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines
wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten. Diese vorgenannten
Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist,
wenn sie bei Zulieferanten eintreten.
5.5 Falls zwischen den Vertragsparteien bei Vertragsabschluss eine
Vertragsstrafe (Pönale) für Lieferverzug vereinbart wurde,
wird diese nach folgender Regelung geleistet, wobei ein Abweichen
von dieser in einzelnen Punkten ihre Anwendung im übrigen unberührt
lässt:
Eine nachweislich durch alleiniges Verschulden des Verkäufers
eingetretene Verzögerung in der Erfüllung berechtigt den
Käufer, für jede vollendete Woche der Verspätung
eine Vertragsstrafe von höchstens ½ %, insgesamt jedoch
maximal 5 %, vom Wert desjenigen Teiles der gegenständlichen
Gesamtlieferung zu beanspruchen, der infolge nicht rechtzeitiger
Lieferung eines wesentlichen Teiles nicht benützt werden kann,
soferne dem Käufer ein Schaden in dieser Höhe erwachsen
ist. Weitergehende Ansprüche aus dem Titel des Verzuges sind
ausgeschlossen.
6. Gefahrenübergang und Erfüllungsort
6.1 Nutzung und Gefahr gehen mit dem Abgang der Lieferung ab
Werk bzw. ab Lager auf den Käufer über, und zwar unabhängig
von der für die Lieferung vereinbarten Preisstellung (wie z.B.
franko, CIF u.ä.). Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung
im Rahmen einer Montage erfolgt oder wenn der Transport durch den
Verkäufer durchgeführt oder organisiert und geleitet wird.
6.2 Bei Leistungen ist der Erfüllungsort dort, wo die Leistung
erbracht wird. Die Gefahr für eine Leistung oder eine vereinbarte
Teilleistung geht mit ihrer Erbringung auf den Käufer über.
7. Zahlung
7.1 Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist 1/3
des Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung, 1/3 bei halber
Lieferzeit und der Rest bei Lieferung fällig. Unabhängig
davon ist die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall
bis spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen.
7.2 Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen
mit Erhalt der jeweiligen Faktura fällig. Dies gilt auch für
Verrechnungsbeträge, welche durch Nachlieferungen oder andere
Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschlußsumme
hinaus entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung
vereinbarten Zahlungsbedingungen.
7.3 Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers
in der vereinbarten Währung zu leisten. Eine allfällige
Annahme von Scheck oder Wechsel erfolgt stets nur zahlungshalber.
Alle damit im Zusammenhang stehenden Zinsen und Spesen (wie z.B.
Einziehungs-und Diskontspesen) gehen zu Lasten des Käufers.
7.4 Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungs-ansprüchen
oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten
oder aufzurechnen.
7.5 Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem der Verkäufer
über sie verfügen kann.
7.6 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen
Leistung aus diesem oder anderen Geschäften im Verzug, so kann
der Verkäufer unbeschadet seiner sonstigen Rechte
a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung
dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene
Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,
b) sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften
fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen
Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 1,25 % pro Monat
zuzüglich Umsatzsteuer verrechnen, sofern der Verkäufer
nicht darüber hinaus-gehende Kosten nachweist. In jedem Fall
ist der Verkäufer berechtigt vorprozessuale Kosten, insbesondere
Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen.
7.7 Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit der termingerechten
Leistung der vollständigen Zahlung bedingt.
7.8. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen
von ihm gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der
Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen und Kosten vor. Der
Käufer tritt hiermit an den Verkäufer zur Sicherung von
dessen Kaufpreisforderung seine Forderung aus einer Weiterveräußerung
von Vorbehaltsware, auch wenn diese verarbeitet, umgebildet oder
vermischt wurde, ab und verpflichtet sich einen entsprechenden Vermerk
in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen. Auf
Verlangen hat der Käufer dem Verkäufer die abgetretene
Forderung nebst deren Schuldner bekanntzugeben und alle für
seine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen
zur Verfügung zu stellen und dem Drittschuldner Mitteilung
von der Abtretung zu machen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme
ist der Käufer verpflichtet, auf das Eigentumsrecht des Verkäufers
hinzuweisen und diesen unverzüglich zu verständigen.
8. Gewährleistung und Einstehen für Mängel
8.1 Der Verkäufer ist bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen
verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden
die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der
im Zeitpunkt der Übergabe besteht, zu beheben, der auf einem
Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung
beruht. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und
schriftlichen oder mündlichen Äusserungen, die nicht in
den Vertrag aufgenommen worden sind, können keine Gewährleisungsansprüche
abgeleitet werden.
8.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, soweit
nicht für einzelne Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen
vereinbart sind. Dies gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände,
die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden sind.
Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt
des Gefahrenüberganges gem. Punkt 6.
8.3 Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Käufer
die aufgetretenen Mängel unverzüglich schriftlich angezeigt
hat. Der Käufer hat das Vorliegen des Mangels unverzüglich
nachzuweisen, insbesondere die bei ihm vorhandenen Unterlagen bzw.
Daten dem Verkäufer zur Verfügung zu stellen. Bei Vorliegen
eines gewährleistungspflichtigen Mangels gemäß Punkt
8.1 hat der Verkäufer nach seiner Wahl am Erfüllungsort
die mangelhafte Ware bzw. den mangelhaften Teil nachzubessern oder
sich zwecks Nachbesserung zusenden zu lassen oder eine angemessene
Preisminderung vorzunehmen.
8.4 Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden
Nebenkosten (wie z.B. für Ein- und Ausbau, Transport, Entsorgung,
Fahrt und Wegzeit) gehen zu Lasten des Käufers. Für Gewährleistungsarbeiten
im Betrieb des Käufers sind die erforderlichen Hilfskräfte,
Hebevorrichtungen, Gerüst und Kleinmaterialien usw. unentgeltlich
beizustellen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
8.5 Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben,
Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers
angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Verkäufers nur
auf bedingungsmäßige Ausführung.
8.6 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel,
die aus nicht vom Verkäufer bewirkter Anordnung und Montage,
ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse
und Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über
die vom Verkäufer angegebene Leistung, nachlässiger oder
unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien
entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Käufer
beigestelltes Material zurückzuführen sind. Der Verkäufer
haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen
Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen
und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die
Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen,
die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. Bei Verkauf
gebrauchter Waren übernimmt der Verkäufer keine Gewähr.
8.7 Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche
Einwilligung des Verkäufers der Käufer selbst oder ein
nicht vom Verkäufer ausdrücklich ermächtigter Dritter
an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen
vornimmt.
8.8 Ansprüche nach § 933b ABGB verjähren jedenfalls
mit Ablauf der in Punkt 8.2 genannten Frist.
8.9 Die Bestimmungen 8.1 bis 8.8 gelten sinngemäß auch
für jedes Einstehen für Mängel aus anderen Rechtsgründen.
9. Rücktritt vom Vertrag
9.1 Voraussetzung für den Rücktritt des Käufers
vom Vertrag ist, soferne keine speziellere Regelung getroffen wurde,ein
Lieferverzug, der auf grobes Verschulden des Verkäufers zurückzuführen
ist sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist.
Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend
zu machen.
9.2 Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist der Verkäufer
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
a) wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die
Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Käufer
zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen
Nachfrist weiter verzögert wird,
b) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Käufers
entstanden sind und dieser auf Begehren des Verkäufers weder
Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit
beibringt, oder
c) wenn die Verlängerung der Lieferzeit wegen der im Punkt
5.4 angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte
der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch
6 Monate beträgt.
9.3 Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen
Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt
werden.
9.4 Falls über das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren
eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens
mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist die andere
Vertragspartei berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag
zurückzutreten.
9.5 Unbeschadet der Schadenersatzansprüche des Verkäufers
einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts
bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß
abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung
oder Leistung vom Käufer noch nicht übernommen wurde sowie
für vom Verkäufer erbrachte Vorbereitungshandlungen. Dem
Verkäufer steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung
bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.
9.6 Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.
10. Haftung
10.1 Der Verkäufer haftet für Schäden außerhalb
des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern
ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden,
im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte
Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden,
nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden
aus Ansprüchen Dritter gegen denKäufer sind ausgeschlossen.
10.2 Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage,
Inbetriebnahme und Benutzung (wie z.B. in Bedienungsanleitungen
enthalten) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist
jeder Schadenersatz ausge-schlossen.
10.3. Sind Vertragsstrafen vereinbart, sind darüber hinausgehende
Ansprüche aus dem jeweiligen Titel ausgeschlossen.
11. Geltendmachung von Ansprüchen
Soferne im Einzelfall nicht gesondert vereinbarte oder gesetzliche
Bestimmungen kürzere Fristen vorsehen, sind alle Ansprüche
des Käufers innerhalb von 3 Jahren ab Gefahrenübergang
gerichtlich geltend zu machen, bei sonstigem Anspruchsverlust.
12. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht
12.1 Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben,
Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers
angefertigt, hat der Käufer diesen bei allfälliger Verletzung
von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.
12.2 Ausführungsunterlagen wie z.B. Pläne, Skizzen und
sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge,
Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets geistiges Eigentum des Verkäufers
und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen
hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw.
Punkt 2.2 gilt auch für Ausführungsunterlagen.
13. Allgemeines
Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bestimmungen
unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige,
die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt, zu ersetzen.
14. Gerichtsstand und Recht
Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten
-einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen
- ist das sachlich zuständige Gericht am Hauptsitz des Verkäufers,
in Wien jenes im Sprengel des Bezirksgerichtes Innere Stadt, ausschließlich
zuständig. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht
unter Ausschluß der Weiterverweisungsnormen. Die Anwendung
des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über
Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.
Zentrale: A-5071 Wals
Hölzstraße 8
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